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Beistandschaft

Leistungsbeschreibung

Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, muss die Vaterschaft anerkannt werden. Weigert sich der betroffene Vater, kann für das betroffene Kind eine Beistandschaft beim Jugendamt eingerichtet werden. Der Beistand informiert und berät über die anstehenden Schritte. Er bemüht sich um eine Anerkennung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren, um seine Rechte angemessen durchzusetzen. Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes.
Eine Beistandschaft kann zudem eingerichtet werden für die Geltendmachung des Kindesunterhalts. Informationen dazu finden Sie nachstehend:

Teaser

Wenn der Vater die Vaterschaft nicht anerkennen möchte, kann das Jugendamt als Beistand sich um eine Anerkennung bemühen und das Kind im gerichtlichen Verfahren vertreten.

Verfahrensablauf

Beratung, Unterstützung, Beistandschaft:

Die Beistandschaft kann persönlich eingerichtet werden oder über einen schriftlichen Antrag beantragt werden. Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt.

Antragsberechtigt ist:

  • der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,
  • bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
  • die werdende Mutter (oder deren Vertreter, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist.

Eine persönliche Vorsprache ist sinnvoll. Hierzu wird ein Termin vereinbart, der meist 30 bis 60 Minuten dauert.

An wen muss ich mich wenden?

Das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Voraussetzungen

  • Kinder erhalten Beratung bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Angaben zum Vater des Kindes

Welche Gebühren fallen an?

  • Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt oder mit Volljährigkeit.

Beratung und Unterstützung erhält ein Kind (und der Elternteil bei dem es lebt) bei der Beistandschaft bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

Bearbeitungsdauer

Nach einer persönlichen Beratung (ca. 30 bis 60 Minuten) erfolgt die Bearbeitung in der Regel umgehend. Die Dauer kann in Einzelfällen variieren.

Anträge / Formulare

  • Formulare: keine
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja, in den allermeisten Fällen

Was sollte ich noch wissen?

Spezielle Hinweise für - Bergstraße

Zuständig ist das Jugendamt am Wohnsitz des antragstellenden Elternteils.

Sobald ein Kind geboren wird, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, informiert das Standesamt hierüber das Jugendamt. Der Mutter wird dann automatisch Beratung und Unterstützung, auch im Hinblick auf eine Beistandschaft, angeboten.

Feststellung der Vaterschaft

Jedes Kind hat ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung. Erst durch die Vaterschaftsfeststellung entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Kind und Vater.

Die Vaterschaftsfeststellung erfolgt entweder durch

• Freiwillige Anerkennung in einer Urkunde oder

• Gerichtlichen Beschluss.

Der Beistand bespricht selbstverständlich die Vorgehensweise im Einzelfall mit der Mutter und vertritt das Kind, sofern erforderlich, in einem gerichtlichen Verfahren vor dem Familiengericht.



Geltendmachung des Kindesunterhalts

Wer mit seinem Kind nicht in einem Haushalt lebt, ist diesem gegenüber zum Unterhalt verpflichtet.

Der Beistand prüft anhand des Einkommens die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils. Er sorgt dafür, dass der Anspruch des Kindes auf Grundlage der Düsseldorfer Tabelle (Richtlinie zur Unterhaltsberechnung) abgesichert ist. Dies geschieht entweder durch freiwillige Anerkennung in Form einer vollstreckbaren Urkunde oder durch gerichtliche Entscheidung. In einem nächsten Schritt kümmert sich der Beistand um die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs, ggf. auch durch Einleitung einer Zwangsvollstreckung.

Beratung für junge Volljährige nach § 18 Abs. 4 SGB VIII

Ab Volljährigkeit bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres kann auch der junge Volljährige selbst zur Geltendmachung des Unterhalts einen Antrag auf Beratung und Unterstützung bei der Beistandschaft stellen.

Ab Volljährigkeit haben beide Eltern den Unterhalt grundsätzlich in Geld zu zahlen. Der Unterhaltsberechnung muss deshalb das Einkommen beider Eltern zugrunde gelegt werden. Ferner wird das bereinigte Einkommen (sofern vorhanden) des volljährigen Kindes sowie das volle Kindergeld von dem Unterhaltsbedarf in Abzug gebracht.

Beurkundungen

Für Erklärungen wie Vaterschaftsanerkennung, Unterhaltsverpflichtung und Sorgeerklärungen schreibt der Gesetzgeber vor, dass sie in einer Urkunde erfolgen müssen. Solche Beurkundungen werden kostenfrei beim Jugendamt (Amtsvormundschaft /Beistandschaft), die Vaterschaftsanerkennungen auch beim Standesamt, durchgeführt.

Bescheinigung über die alleinige elterliche Sorge ( Negativbescheinigung)
Die Mutter, die mit dem Vater des Kindes bei dessen Geburt nicht verheiratet ist, kann eine Bescheinigung erhalten, dass keine Eintragungen im Sorgeregister vorliegen (§ 58a Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs VIII (SGBVIII)). Die Ausstellung erfolgt durch das für ihren Wohnort zuständige Jugendamt (Amtsvormundschaft/ Beistandschaft).

Diese Bescheinigung dient der Mutter im Rechtsverkehr mit Behörden, Banken, gegenüber Kindergärten, Schulen, Ärzten, etc. als Nachweis, dass ihr die alleinige elterliche Sorge für ihr Kind zusteht.

Fachlich freigegeben durch

HMSI

Fachlich freigegeben am

04.08.2022

Zuständige Stellen

Kreisverwaltung Bergstraße - Amtsvormundschaft / Beistandschaft

Anschrift Graben 15
64646 Heppenheim (Bergstraße), Kreisstadt
Telefonnummer 06252 155740
Öffnungszeiten:

Montag bis Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr
Montag bis Dienstag 14:00 - 15:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr

Aufzug vorhanden:
Ja
Rollstuhlgerecht:
Ja
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