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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Futtermittelunternehmen - Registrierung

Leistungsbeschreibung

Seit dem Inkrafttreten der Futtermittelhygieneverordnung (VO (EU) Nr. 183/2005) müssen sich Futtermittelunternehmer, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, bei ihrer zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörde registrieren lassen. 

Futtermittelunternehmer im Sinne dieser Verordnung sind:

  • Landwirte, die ihre selbst erzeugten Futtermittel in Verkehr bringen (Marktfruchtbetriebe) einschließlich Lagerung, Behandlung und innerbetrieblicher Transport
  • Landwirte , die ihre selbst erzeugten Futtermittel in Verkehr bringen und/oder an ihre Tiere füttern einschließlich Lagerung, Behandlung und innerbetrieblicher Transport
  • Landwirte, die Futtermittel zukaufen und vor der Verfütterung mischen
  • Unternehmer außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion, die Einzelfuttermittel abgeben (u. a. Bierbrauer, Bäcker, Hersteller von Nebenprodukten der Getreide- und Zuckerverarbeitenden Industrie sowie der Ölmühlen)
  • Hersteller von Futtermittelzusatzstoffen, Vormischungen und Mischfuttermitteln
  • Futtermittelhändler mit Ausnahme des Einzelhandels von Heimtierfutter
  • Transporteure, Lagerhaltungen und Betriebe, die Futtermittel behandeln (z. B. Abpacken)

Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind landwirtschaftliche Betriebe, die:

  • keine eigenen Futtermittel herstellen und ausschließlich zukaufen. Diese Betriebe setzen fütterungsfertige Futtermittel ein, die nicht weiter verarbeitet werden (beispielsweise Geflügelbetriebe, die nur zugekauftes Alleinfutter verfüttern).
  • ausschließlich Tiere halten und füttern, welche nicht der Lebensmittelgewinnung dienen.
  • ausschließlich Futtermittel herstellen und an Tiere verfüttern, welche ausschließlich zur Lebensmittelgewinnung für den privaten Eigengebrauch dienen.
  • kleine Mengen von Futtermitteln erzeugen und an andere Landwirte auf örtlicher Ebene abgeben. Als Orientierungshilfe gilt für eine direkte Lieferung zwischen Landwirten eine Entfernung von 50 km und eine Produktionsmenge, die jährlich auf einer Fläche von fünf Hektar pro Jahr in einem Umkreis von 50 Kilometern, erzeugt wird.

An wen muss ich mich wenden?

Das Regierungspräsidium Gießen ist flächendeckend zuständig für alle Futtermittelbetriebe in Hessen. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Formulare und Merkblätter finden Sie im Internetauftritt des Regierungspräsidium Gießen

Anträge / Formulare

Anträge und Formulare finden Sie im Internetauftritt des Regierungspräsidium Gießen

Bemerkungen

  • Um den Futtermittelunternehmern ihre Pflichten, denen sie nachkommen müssen, deutlich aufzuzeigen und den Futtermittelkontrolleuren der amtlichen Futtermittelüberwachung ein Instrumentarium in die Hand zu geben, mit dem sie ihre Kontrollaufgaben umfassend wahrnehmen können, hat eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe in Abstimmung mit den einschlägigen Wirtschaftsverbänden Leitfäden und Merkblätter erarbeitet, die Sie im Internetauftritt des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) finden können.
  • Das Verzeichnis über die registrierten und/oder zugelassenen Futtermittelunternehmer wird gemäß § 33 der Futtermittelverordnung vom BVL im Elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Dazu werden die von den Ländern in einer zentralen Datenbank eingestellten Daten zu einem festgesetzten Zeitpunkt übermittelt.
  • Die in Hessen registrierten Betriebe finden Sie im Internetauftritt des Regierungspräsidiums Gießen unter Registrierungen und Verzeichnisse

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

13.04.2015
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