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Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen

Leistungsbeschreibung

Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen ist die berufsständische Versorgungseinrichtung für Rechtsanwälte in Hessen.

Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen folgende Leistungen

  • Altersrente
    • Regulär mit Erreichen der Regelaltersgrenze
    • Vorgezogen auf schriftlichen Antrag nach Erreichen der entsprechenden Altersgrenze
    • Hinausgeschoben nach Überschreitung der Regelaltersgrenze und entsprechender Beantragung durch das Mitglied
  • Berufsunfähigkeitsrente
  • Hinterbliebenenrente für Witwen, Witwer, Lebenspartner und Waisen

Darüber hinaus kann das Versorgungswerk auf Antrag Zuschüsse zu den Kosten notwendiger, besonders aufwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewähren.

Nähere Informationen zu den Leistungsarten gibt die Geschäftsstelle des Versorgungswerks und können zudem in der Satzung und auf der Internetseite des Versorgungswerks in Erfahrung gebracht werden.

Verfahrensablauf

Pflichtmitglied im Versorgungswerk werden gem. § 2 des Gestzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung (Hess. RAVG) Personen, die eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die Rechtsanwaltskammern Frankfurt am Main oder Kassel erhalten haben.

Der neu zugelassene Rechtsanwalt ist mit der Übergabe seiner Zulassungsurkunde dazu verpflichtet, das Versorgungswerk hierüber zu informieren. Hierauf sendet das Versorgungswerk alle erforderlichen Unterlagen zu.

An wen muss ich mich wenden?

Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen
Bockenheimer Landstraße 23
60325 Frankfurt am Main
Tel. +49 69 / 71 37 67 – 0
Fax +49 69 / 71 37 67 – 30
www.vw-ra-hessen.de

Telefon- und Geschäftszeiten:

montags - donnerstags
von 09:00  - 12:30 Uhr und von 13:00 - 15:00 Uhr

freitags
von 09:00 - 14:00 Uhr

Ihren Ansprechpartner finden Sie hier.

Voraussetzungen

Die wesentliche Voraussetzung für die Begründung einer Mitgliedschaft ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch eine hessische Rechtsanwaltskammer.

Die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung sind in der Satzung geregelt. Der Anspruch auf Leistungen entsteht mit der Zahlung eines Beitrags.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Das Versorgungswerk informiert seine Mitglieder schriftlich und auch gerne telefonisch darüber, welche Unterlagen je nach Sachverhalt einzureichen sind.

Für selbständig tätige Mitglieder ist bis zum 31.03. eines Kalenderjahres ein Einkommensnachweis des vorletzten Kalenderjahres einzureichen.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Anmeldung fallen keine Gebühren an.

Mitglieder entrichten auf der Grundlage ihrer Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit Beiträge, auf deren Grundlage Leistungen gewährt werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Mitglieder des Versorgungswerks werden über anstehende Fristen schriftlich informiert.

Grundsätzlich gilt es, folgende Fristen zu berücksichtigen:

  • Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung: 3 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit bzw. Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk
  • Einkommensnachweis für Selbständige: Nachweis des vorletzten Kalenderjahrs bis zum 31.03. des laufenden Jahres
  • Nachversicherung: innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Referendariats

Vorgezogene Altersrente: Beantragung nur für die Zukunft möglich.

Bearbeitungsdauer

Das Versorgungswerk beantwortet Anfragen und bearbeitet Anträge in der Regel noch am Tag des Eingangs.

Sofern Dritte wie beispielsweise Krankenkassen oder medizinische Gutachter einbezogen werden, verlängert sich die Bearbeitungszeit. Hierauf hat das Versorgungswerk keinen Einfluss.

Rechtsbehelf

Gegen Bescheide des Versorgungswerks kann Widerspruch eingelegt werden. Im Widerspruchsverfahren wird eine gesonderte Anhörung durchgeführt. Sollte der Widerspruch erfolglos sein, kann Klage erhoben werden.

Es empfiehlt sich, vor der Einlegung eines Widerspruchs Kontakt mit dem Versorgungswerk aufzunehmen, um den Sachverhalt zu klären.

Anträge / Formulare

Eine Antragstellung ist in der Regel schriftlich und ohne gesondertes Formular möglich (Ausnahme: Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats).

Zur Vereinfachung des Verfahrens sendet das Versorgungswerk benötigte Formulare auch gerne per Post zu. Zudem können wichtige Formulare auf der Internetseite des Versorgungswerks heruntergeladen werden.

Was sollte ich noch wissen?

Aufsichtsbehörde ist das Hessische Ministerium der Justiz

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz

Fachlich freigegeben am

02.12.2019
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