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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Ausbildungseignung: Zuerkennung durch die IHK beantragen

Leistungsbeschreibung

Möchten Sie in Ihrem Unternehmen Lehrlinge ausbilden, muss zuvor von den zuständigen Stellen festgestellt werden, ob alle erforderlichen Berechtigungen sowie Eignungen zum Einstellen und Ausbilden gegeben sind. Dies geschieht durch die Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Berufsbildung in allen nichthandwerklichen Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft.

Die Ausbildungsberechtigung wird geprüft

  • vor erstmaliger Ausbildung,
  • bei jeder weiteren Ausbildung in den darauffolgenden Jahren,
  • bei Erweiterung des Ausbildungsangebotes auf einen anderen Ausbildungsberuf,

bei Änderung der Gesetzeslage.

Verfahrensablauf

Für die Prüfung der Ausbildungsberechtigung können Sie bei der jeweils zuständigen IHK den Antrag stellen.

Der zuständige Berater Berufliche Bildung vereinbart einen Termin, um vor Ort die Voraussetzungen zur Ausbildung zu prüfen. Zu diesem Termin wird umfassend zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Ausbildung informiert und es werden alle erforderlichen Unterlagen ausgegeben.

Hinweis:
Es ist auch möglich, dass Sie telefonisch einen Termin mit einem Berater der IHK vereinbaren.

Nach Feststellung der Ausbildungsberechtigung kann das Unternehmen Auszubildende einstellen. Das auszubildende Unternehmen hat unverzüglich nach Abschluss des Berufsbildungsvertrages mit dem Auszubildenden bei der örtlich zuständigen IHK die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu beantragen.

Hinweis:
Die Verfahrensweisen gelten im Wesentlichen auch bei der Eintragung von Umschulungsverträgen.

An wen muss ich mich wenden?

Der Antrag ist an die IHK zu richten, die für den Ort der Betriebsstätte zuständig ist.

Voraussetzungen

Sie sind als Unternehmer dann zur Ausbildung berechtigt, wenn die Ausbildungsstätte und das Ausbildungspersonal geeignet sind.

Die Eignung der Ausbildungsstätte liegt vor, wenn

  • die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten laut Ausbildungsverordnung - gegebenenfalls unter Einbeziehung einzelner Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte - vermittelt werden können,
  • die erforderlichen Werkzeuge, Gerätschaften, Maschinen und Räumlichkeiten vorhanden sind, die zur Ausbildung benötigt werden und
  • die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Plätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht; Ausnahmen sind möglich, wenn die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.

Das Ausbildungspersonal ist geeignet, wenn die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer

  • die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat
    oder
  • eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat
    oder
  • eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat
    oder
  • im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist
    und
  • zusätzlich in allen Fallkonstellationen eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

Ausnahmen sind in bestimmten Fällen nach § 30 Absätze 3, 4 und 6 Berufsbildungsgesetz möglich.

Darüber hinaus müssen Ausbilder für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz die Ausbildereignungsprüfung erfolgreich abgelegt haben.

Hinweis:
Persönlich nicht geeignet zur Berufsausbildung sind zum Beispiel Personen, die wegen einschlägiger Vorstrafen keine Kinder beschäftigen dürfen oder wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag
  • Ausbilderkarte
  • Antrag auf Eintragung einschließlich der Berufsausbildungsverträge

Es können weitere Unterlagen erforderlich sein - dies erfahren Sie bei der zuständigen Stelle


 

Welche Gebühren fallen an?

Die Prüfung der Ausbildungsberechtigung ist gebührenfrei.

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