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Ausstellung einer Bescheinigung für das Finanzamt zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung von Denkmalen beantragen

Leistungsbeschreibung

Zur Erhaltung und Bewahrung schutzwürdiger Baudenkmale werden auf Antrag öffentliche Förderungen, Zuschüsse und Darlehen bewilligt. Neben dieser unmittelbaren Förderung dienen Steuererleichterungen als Ausgleich für die Kosten, die den Eigentümerinnen und Eigentümern wegen der Erhaltung des Denkmals entstehen.  

Um die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie eine spezielle Steuerbescheinigung (Grundlagenbescheinigung), die dem Finanzamt vorzulegen ist. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag von Ihrer zuständigen Denkmalbehörde.

Die Steuerbescheinigung wird von der zuständigen Denkmalbehörde nur für

  • Gebäude oder
  • Gebäudeteile ausgestellt,

an denen Baumaßnahmen durchgeführt werden, die nach Art und Umfang

  • zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder
  • zu einer sinnvollen Nutzung des Baudenkmals

erforderlich sind.

Für ein Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gesamtanlage (Denkmalensemble) ist, erhalten Sie Steuerprivilegierungen für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gesamtanlage erforderlich sind.

In welcher Form Sie von der Steuervergünstigung profitieren, ist von der Nutzung des Baudenkmals sowie der Art des Aufwandes abhängig:

a. Nutzung zur Erzielung von Einkünften

Herstellungsaufwand

Erzielen Sie mit dem denkmalrechtlichen Objekt Einkünfte (z. B. Gewerbebetrieb, freier Beruf, Vermietung und Verpachtung), können Sie erhöhte Abschreibungen in der Einkommensteuererklärung geltend machen. In den ersten 8 Jahren können Sie jeweils bis zu 9 Prozent sowie in den folgenden 4 Jahren bis zu 7 Prozent des Herstellungsaufwandes – je nach Einkunftsart als Betriebsausgaben oder Werbungskosten – steuerlich absetzen (§ 7i Einkommensteuergesetz).

Erhaltungsaufwand

Für Erhaltungsaufwand besteht ein Wahlrecht (§ 11b Einkommensteuergesetz). Sie können den Erhaltungsaufwand

  • entweder auf 2 - 5 Jahre gleichmäßig verteilen
  • oder im Zahlungs- bzw. Entstehungsjahr in voller Höhe abziehen.

b. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Herstellungsaufwand

Nutzen Sie das Baudenkmal nicht zur Erzielung von Einkünften, sondern zu eigenen Wohnzwecken, können Sie die Aufwendungen an dem eigenen Gebäude wie Sonderausgaben abziehen und im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahmen sowie in den folgenden 9 Jahren jeweils bis zu 9 Prozent der Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung geltend machen (§ 10 f Abs. 1 Einkommensteuergesetz).

Erhaltungsaufwand

Erhaltungsaufwand können Sie auf 10 Jahre verteilt, bis zu 9 Prozent jährlich wie Sonderausgaben abziehen (§ 10f Abs. 2 Einkommensteuergesetz).

Hinweis: Auf entsprechende Baumaßnahmen entfallende Anschaffungskosten können berücksichtigt werden, soweit diese nach dem Abschluss eines Kaufvertrages anfallen (Maßnahmen im Rahmen von Erwerbermodellen); nicht begünstigt ist jedoch der auf das vorhandene Gebäude entfallende Kaufpreis.

Bitte beachten Sie: Wurden öffentliche Zuschüsse gewährt, so sind diese den begünstigten Aufwendungen gegenzurechnen.

Ihre Baumaßnahme muss zwingend vor Maßnahmenbeginn mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt worden sein, zudem muss eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung bzw. Baugenehmigung vorliegen. 
 

Teaser

Wenn Sie Baumaßnahmen an Ihrem Denkmal durchführen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt sein.

Verfahrensablauf

Die steuerliche Förderung der denkmalgeschützten Objekte wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer gewährt.

Die erhöhten Absetzungen können erstmals in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden, in dem die begünstigte Baumaßnahme insgesamt fertiggestellt ist. Bei einer Baumaßnahme, die sich über mehrere Jahre erstreckt, ist deshalb die Fertigstellung der gesamten Maßnahme entscheidend.

Vor Maßnahmenbeginn ist die Maßnahme mit der zuständigen Denkmalbehörde, meist dem Landesamt für Denkmalpflege, abzustimmen. Nach Abschluss der Maßnahme ist der Antrag auf Erteilung einer steuerlichen Grundlagenbescheinigung bei der zuständigen Denkmalbehörde, meist dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, zu stellen.

Nur unter Vorlage dieser steuerlichen Grundlagenbescheinigung an das Finanzamt, können steuerliche Vergünstigungen in Betracht kommen.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Denkmalbehörde.

Zuständige Stelle

Zuständige Denkmalschutzbehörde

Voraussetzungen

  • Kulturdenkmal
  • vorherige Abstimmung mit der Bescheinigungsbehörde
  • denkmalschutzrechtliche Genehmigung bzw. baurechtliche Genehmigung. 
  • Maßnahmen zur Erhaltung und/oder sinnvollen Nutzung des Denkmals erforderlich. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Kopie der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung oder Baugenehmigung.
  • Originalrechnungen und Zahlungsbelege der Aufwendungen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren ergeben sich aus der Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst. Sie sind abhängig vom bescheinigten Betrag bis zu 1.500,00 €. 
Genaue Information zu den Kosten kann der Verwaltungskostenverordnung  (Punkt 51) entnommen werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine, die Beantragung ist nach Abschluss der Maßnahme möglich.

Bearbeitungsdauer

Bis zu drei Monaten.

Rechtsgrundlage

§§ 7i, 10f und 11b  Einkommensteuergesetz (EStG), 

Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes (EStG)

Rechtsbehelf

Widerspruch. 
 

Hinweis: Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente entnehmen.

Anträge / Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Hinweise: 

  • Antragsformular beispielsweise auf Webseite Landesamt für Denkmal Hessen.
  • Originalrechnungen sind vorzulegen. 

Was sollte ich noch wissen?

Die Leistung kommt grundsäzlich für eine Zusicherung nach § 38 HVwVfG in Betracht.

Fachlich freigegeben durch

Landesamt für Denkmalpflege Hessen

Fachlich freigegeben am

12.05.2021

Zuständige Stellen

Finanzamtssuche

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