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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Verlängerung zur bedingten Zulassung zum Studium und Teilzeitstudium

Leistungsbeschreibung

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erfüllung von Bedingungen vor Aufnahme eines Studiums in Deutschland ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der verlängert werden kann.

Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Sie die Bedingungen zur Aufnahme eines Vollzeitstudiums bzw. den Abschluss eines Teilzeitstudiums noch nicht erfüllen, dieses Ziel aber noch in einem angemessenen Zeitraum erreichen können.

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere sollte Ihr Lebensunterhalt für die Dauer des Studiums gesichert sein.

Bei der Entscheidung über die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis kann die Ausländerbehörde in Fragen der Studienvoraussetzungen, des Studienverlaufs, des Studienabschlusses und sonstiger akademischer Belange Stellungnahmen der Hochschule oder sonstiger zur Aus- oder Weiterbildung zugelassenen Einrichtungen einholen und berücksichtigen.

Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet.

Sofern Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen Ihrem weiteren Aufenthalt in Deutschland zustimmen.

Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits von der Ausländerbehörde ausgeschlossen wurde.

Teaser

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung besitzen und die Bedingungen zur Aufnahme des Studiums noch nicht vorliegen, können Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie den Antrag nicht selbst stellen, sondern benötigen einen Vertreter (in der Regel erfolgt die Antragstellung durch die sorgeberechtigten Eltern).
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Sie bei der persönlichen Vorsprache von mindestens einem Vertreter begleitet werden. Können die sorgeberechtigten Elternteile nicht persönlich erscheinen, ist eine schriftliche Vollmacht für die Antragstellung beizubringen.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen. Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Das heißt:

  • Sie möchten sich weiterhin in Deutschland aufhalten, um nach der Erfüllung einer Bedingung ein Vollzeitstudium aufzunehmen, in Teilzeit zu studieren oder in Vorbereitung auf ein Studium an einem studienvorbereitenden Sprachkurs oder Praktikum teilzunehmen.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz für die weitere Dauer Ihres Aufenthaltes aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage der gleichen Unterlagen wie zur Ersterteilung:

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel aus eigenem Vermögen, Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto, Bankbürgschaft, Verpflichtungserklärung, Stipendium, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern oder Kindergeld, Nachweise über das Einkommen der Eltern oder Ähnliches)
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice)
  • Nachweis über den Stand der Erfüllung der Bedingungen für die Aufnahme eines Studiums (es sollte nachvollziehbar gemacht werden, dass die Bedingungen in einem angemessenen Zeitraum erfüllt werden können)
  • Bei Minderjährigen: Zustimmung aller personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung); können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt; steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Ggf. müssen Sie der Ausländerbehörde nochmals einen Nachweis über die Immatrikulation, die bedingte Zulassung zum Studium oder die Zulassung zu einem studienvorbereitenden Sprachkurs oder Praktikum vorlegen.

Welche Gebühren fallen an?

  • 96,00 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten für volljährige Antragstellende
  • 48,00 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten für minderjährige Antragstellende
  • 93,00 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten für volljährige Antragstellende
  • 46,50 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten für minderjährige Antragstellende

Bemerkung:

Für die Ausstellung einer neuen Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Antragsfrist:

6 Wochen bis 8 Wochen

Bemerkung (für weitere Informationen zur Gültigkeit):

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit der aktuellen Aufenthaltserlaubnis endet. Spätestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

Geldungsdauer:

1 Jahr bis 2 Jahre

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

Die Aufenthaltserlaubnis wird mindestens um ein Jahr und in der Regel um zwei Jahre verlängert.

Bei Teilnahme an einem unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (z. B. ERASMUS+-Programm der Europäischen Union) oder wenn für den Ausländer eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt, wird die Aufenthaltserlaubnis um mindestens zwei Jahre verlängert.

Dauert das Studium weniger als zwei Jahre, wird sie um die Dauer des Studiums verlängert.

Für die Aufenthaltsdauer gilt ein Aufenthalt von zehn Jahren in der Regel als Obergrenze.

Bearbeitungsdauer

ca. 6 Wochen bis 8 Wochen

Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Ja

Was sollte ich noch wissen?

  • Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Es liegt im Ermessen der Ausländerbehörde, die Aufenthaltserlaubnis zu gewähren.
  • Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Erwerbstätigkeit in der Ferienzeit sowie zur Ausübung des Praktikums. Diese Beschränkung wird in der Regel als Nebenbestimmung in den Titel aufgenommen.
  • Zur Studienvorbereitung gehören insbesondere Deutschkurse sowie der Besuch von Studienkollegs oder ähnlichen Einrichtungen.
  • Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

Herausgebende Stelle

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, Referat 21

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

Fachlich freigegeben am

20.01.2023
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