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Aufstellung von Luftreinhalteplänen und Plänen für kurzfristige Maßnahmen

Leistungsbeschreibung

Trotz beachtlicher Fortschritte im technischen Umweltschutz ist unsere Atemluft – vor allem in den Städten – nach wie vor mit Schadstoffen  belastet. Erfolge bei der Reduzierung der Feinstaubbelastung können nicht darüber hinweg täuschen, dass die Schadstoffkonzentration, die die Weltgesundheitsorganisation für unbedenklich erklärt hat, noch nicht erreicht wurde. So tragen z.B. an viel befahrenen Straßen hohe Konzentrationen von Stickstoffdioxid zur gesundheitlichen Belastung der Anwohner bei. Daher werden auch in Zukunft weitere gezielte Maßnahmen zur Emissionsminderung erforderlich sein.

Dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor hohen Luftschadstoffkonzentrationen hat die Europäische Union mit der gleichnamigen Richtlinie (2008/50/EG) eine hohe Priorität eingeräumt. Grenzwerte für Luftschadstoffe, normierte  Messmethoden und einheitliche Beurteilungskriterien der Luftqualität führen zu einer besseren Vergleichbarkeit der Belastung in den Mitgliedstaaten und legen einheitliche Anforderungen an die Luftreinhaltung fest. Die Umsetzung der Richtlinie in bundesdeutsches Recht erfolgte im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV).

Nach EU-Vorgaben ist jedes Land in Ballungsräume und Gebiete einzuteilen. Dabei zeichnen sich Ballungsräume insbesondere durch eine Einwohnerdichte von 1.000 Einwohnern oder mehr pro Quadratkilometer (km2) und eine Fläche von mindestens 100 km2 aus. Hessen ist in zwei Ballungsräume (Rhein-Main und Kassel) sowie drei Gebiete (Mittel- und Nordhessen, Lahn-Dill und Südhessen) eingeteilt.

Grundlage der Luftreinhaltung ist eine möglichst flächendeckende Überwachung der Luftqualität. Dazu werden die Konzentrationen einer Reihe von Luftschadstoffen an verschiedenen Standorten wie z.B. an Verkehrsschwerpunkten, im städtischen Hintergrund und im ländlichen Raum gemessen. Die Mindestanzahl der Messstellen wird in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl und der vorhandenen Luftqualität bestimmt. Gemessen werden alle Luftschadstoffe, für die im Gesetz Grenzwerte festgelegt sind, jedoch nicht alle Schadstoffe an jeder Messstation. So wird z.B. Benzol nur an Verkehrsschwerpunkten gemessen; Ozon dagegen nur im städtischen Hintergrund und im ländlichen Raum. Aufgrund ihrer besonderen gesundheitlichen Relevanz und den festgestellten Überschreitungen kommt den Messungen der Partikelfraktionen (PM10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) besondere Bedeutung zu.

Der Grenzwert für PM10 beträgt 40 µg/m³ im Jahresmittel und 50 µg/m³ im Tagesmittel bei 35 zulässigen Überschreitungen im Jahr. Der Grenzwert der feineren Partikelfraktion PM2,5 liegt bei 25 µg/m³. Der Grenzwert für NO2 beträgt im Jahresmittel 40 µg/m³ und 200 µg/m³ als Stundenmittelwert bei 18 zulässigen Überschreitungen im Jahr.

Kommt es zu einer Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes, ist ein Luftreinhalteplan (LRP) aufzustellen. Ziel der in diesem Plan festgelegten Maßnahmen ist es, den Zeitraum der Grenzwertüberschreitung so kurz wie möglich zu halten.  

Bei Gefahr der Überschreitung von Alarmschwellen, die sehr viel höher als die Grenzwerte liegen, ist ein Plan für kurzfristige Maßnahmen aufzustellen. Die in diesen Plänen beschriebenen Maßnahmen müssen kurzfristig wirksam werden, mit dem Ziel, die Gefahr der Überschreitung der Alarmschwelle zu verringern oder deren Dauer zu beschränken. Alarmschwellen zur Auslösung der Aufstellung eines Plans für kurzfristige Maßnahmen sind derzeit für NO2 und SO2 festgelegt. Bisher wurden diese Alarmschwellen in Hessen nicht überschritten.

Für den Luftschadstoff Ozon hat die EU lediglich einen Zielwert festgelegt, der nach Möglichkeit innerhalb eines Zeitraums einzuhalten ist. Die Öffentlichkeit wird bei der Überschreitung von Alarm- und Informationsschwellen von Ozon in besonderem Maße über Art und Ausmaß der Überschreitung sowie mögliche Verhaltensempfehlungen unterrichtet.

Verfahrensablauf

Werden Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten an den Luftmessstationen registriert, müssen innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntwerden der Überschreitung Luftreinhaltepläne aufgestellt werden. Die Aufstellung und Fortschreibung der Luftreinhaltepläne erfolgt durch das Umweltministerium. In enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Kommunen werden Maßnahmen festgelegt, die zu einer dauerhaften Verminderung der Schadstoffbelastung führen sollen. Bei Maßnahmen, die den Verkehr beschränken oder verbieten wird das Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden hergestellt. Bei der Aufstellung und Änderung der Luftreinhaltepläne erfolgt eine Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung des Planentwurfes in den betroffenen Kommunen und im Internet. Die Öffentlichkeit hat hierbei Gelegenheit zu dem Planentwurf Bedenken, Anregungen und Hinweise abzugeben.

An wen muss ich mich wenden?

Die Aufstellung und Fortschreibung der Luftreinhaltepläne erfolgt durch das Umweltministerium (HMUKLV).

Der Betrieb des Luftmessnetzes und die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Messwerte und Überschreitungen erfolgt durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG).

Voraussetzungen

Überschreitung eines  Immissionsgrenzwertes (Luftreinhalteplan) , Gefahr der Überschreitung einer Alarmschwelle (Plan für kurzfristige Maßnahmen). 

Welche Fristen muss ich beachten?

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wird der Luftreinhalteplan für die Dauer von einem Monat und zwei Wochen offen gelegt. Innerhalb dieser Zeit können beim Umweltministerium schriftlich Einwendungen, Anregungen, Bedenken geltend gemacht werden.

Rechtsgrundlage

Bemerkungen

Weitere Informationen:

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

22.05.2017
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