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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

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Auskunft aus dem Vollstreckungsportal mittels Einsichtnahme in das zentrale Schuldnerverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Über das zentrale Schuldnerverzeichnis im Vollstreckungsportal erhalten Sie Auskunft über Einträge, die eine natürliche Person oder die eine juristische Person betreffen und können auch Ihre eigenen Datensätze einsehen.
Eintragungen in das zentrale Schuldnerverzeichnis werden vorgenommen, wenn:

  • der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
  • die Vollstreckung nach dem Inhalt der Vermögensauskunft offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des antragstellenden Gläubigers zu führen, 

oder

  • der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des antragstellenden Gläubigers nachweist,
  • ein Eröffnungsantrag im Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen worden ist,
  • Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren versagt worden ist,
  • die bereits erteilte Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren widerrufen worden ist.
  • Für eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis ist zwingend eine einmalige Online-Registrierung erforderlich. 

Im Anschluss an die Registrierung erhalten Sie einen Link zur Freischaltung und Ihre persönlichen Zugangsdaten. Damit ist die Einsichtnahme in das zentrale Schuldnerverzeichnis möglich. Eine Einsichtnahme ist mit den persönlichen Zugangsdaten auch vor Ort bei jedem Amtsgericht möglich. Die Amtsgerichte selbst dürfen keine Auskünfte aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis an Sie erteilen.
Um eine Auskunft zu erhalten ist die Angabe eines Einsichtsgrundes erforderlich. Zulässige Einsichtsgründe sind: 

  • Zwecke der Zwangsvollstreckung
  • Um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden (auch für die kostenpflichtige Selbstauskunft zur Vorlage bei Dritten)
  • Zur Auskunft über Sie selbst betreffende Eintragungen (kostenfreie Selbstauskunft)
  • Darüber hinaus müssen Sie weitere ergänzende Angaben für die Einsichtnahme machen. Diese können beispielsweise Details zu Zahlungsurteilen, Rechnungen, anstehenden Vertragsabschlüssen und ähnlichem sein.

Bei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis ist auch ersichtlich, welche Stelle die Eintragung angeordnet bzw. veranlasst hat. Diese Stelle können Sie für nähere Informationen zu den der Eintragung zugrundeliegenden Gegebenheiten unter Angabe des jeweiligen Aktenzeichens kontaktieren. 
Der Abruf von Daten ist für nicht gebührenbefreite Stellen kostenpflichtig. 
Entsprechend Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) können in das Schuldnerverzeichnis eingetragene Schuldnerinnen und Schuldner auf Antrag Auskunft über die zu ihnen im Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten und über die Empfänger, an die die Daten weitergegeben werden, erhalten. Die Selbstauskunft, die Sie nach Entscheidung über Ihren Antrag mit Hilfe einer postalisch übersandten PIN erhalten, bezieht sich immer nur auf die im Antrag konkret mit DR-Aktenzeichen bezeichnete Eintragung. Sofern mehrfache Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorhanden sind, muss für jede Eintragung einen gesonderten Antrag auf Erteilung der Auskunft gestellt werden. 
Der Antrag auf Erteilung der Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO kann bei jedem Amtsgericht (Rechtsantragstelle) gestellt werden. 

Teaser

Um eine Auskunft aus dem gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder zu erhalten, ist die Einsichtnahme in das zentrale Schuldner-verzeichnis erforderlich. Zur Einsichtnahme bedarf es der einmaligen Online-Registrierung.

Verfahrensablauf

Die Einsicht in das zentrale Schuldnerverzeichnis erfolgt ausschließlich online über das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder nach einer Online-Registrierung.
Es stehen zwei Registrierungsmöglichkeiten zur Verfügung (mit und ohne e-Personalausweis).

  • ohne e-Personalausweis
    • Registrieren Sie sich im Vollstreckungsportal unter Angabe der in der Registrierungsmaske geforderten Angaben
    • Um den Registrierungsvorgang abzuschließen, erhalten Sie eine Bestätigungsmail mit einem Freischaltungslink, über den Sie die Registrierung abschließen können, sobald Ihnen die Zugangs-PIN per Post zugegangen ist
  • mit e-Personalausweis
    • Es ist keine Registrierung erforderlich, wenn Sie über einen elektronischen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion verfügen. In diesem Fall kann die Registrierung im Vollstreckungsportal mit Hilfe der AusweisApp erfolgen. 
    • Die Registrierung können Sie mit Ihrer Freischaltungs-PIN, die Sie postalisch erhalten, abschließen.

Nach erfolgreicher Registrierung und Freischaltung Ihres Zugangs können Sie sich im Vollstreckungsportal mit Ihren persönlichen Zugangsdaten anmelden und nach Einträgen, die eine natürliche Person oder die eine juristische Person betreffen, suchen.
In der Suchmaske zum Schuldnerverzeichnis können Sie anhand der Personen- oder Firmendaten recherchieren, ob die von Ihnen bezeichnete Person oder Firma im Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde. 
Neben der Eingabe der Suchkriterien müssen Sie Ihren Einsichtsgrund darlegen und begründen.
Der Abruf von Daten ist für nicht gebührenbefreite Stellen kostenpflichtig. 

Darüber hinaus können Sie im Schuldnerverzeichnis eine sog. Selbstauskunft für Eintragungen erhalten, die Ihre Person betreffen. Dafür steht eine gesonderte Abfragemaske zur Verfügung.

Weiterhin können Sie, sofern Sie im Schuldnerverzeichnis eingetragen sind, entsprechend Artikel 15 DS-GVO einen auf Antrag Auskunft über die zu ihnen im Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten und über die Empfänger, an die die Daten weitergegeben werden, stellen. Der Antrag auf Erteilung der Auskunft kann bei jedem Amtsgericht (Rechtsantragstelle) gestellt werden. 
Der Antragstellung sind folgende Unterlagen beizufügen: 

  • Kopie des Personalausweises
  • Mitteilung der aktuellen Anschrift
  • Mitteilung des DR-Aktenzeichens der zugrunde liegenden Eintragung
  • Mitteilung des eintragenden Gerichtsvollziehers

Das Amtsgericht leitet den Antrag an das zuständige Zentrale Vollstreckungsgericht weiter, welches über ihren Antrag entscheidet. Bei positiver Entscheidung des zuständigen Zentralen Vollstreckungsgerichts erhalten Sie per Post ein maschinell erstelltes Schreiben des gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder, welches eine PIN enthält. Mit Hilfe dieser PIN könen Sie sich im Vollstreckungsportal (Anmeldung Öffentlichkeit ⇒ Selbstauskunft für eingetragene Schuldner)in das geschützte System einloggen und die gespeicherten Daten zu ihrer Person und zu den Personen/Stellen, die die entsprechende Eintragung im Schuldnerverzeichnis abgerufen haben, einsehen. 

An wen muss ich mich wenden?

Gemeinsames Vollstreckungsportal der Länder

Für Eintragungen nach altem Recht: An das zentrale Vollstreckungsgericht des Landes, in dem der Schuldner zum Zeitpunkt der Eintragung wohnte oder seinen Sitz hatte

Zuständige Stelle

zentrales Vollstreckungsgericht des Landes Hessen beim Amtsgericht Hünfeld

Voraussetzungen

  • Registrierung zwingend erforderlich
  • Angabe des Einsichtszwecks und weitere Erläuterungen zum Einsichtnahmegrund
  • Auskunft kann erteilt werden:
    • für Zwecke der Zwangsvollstreckung
    • um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen
    • um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen
    • um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt werden
    • für Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung
    • über etwaige Sie selbst betreffende Eintragungen

Welche Unterlagen werden benötigt?

Registrierung Auskunft:

  • postalisches PIN-Schreiben 
  • Bestätigungslink Link zur Freischaltung der Registrierung

Registrierung Auskunft mittels neuem Personalausweis:

  • Elektronischer Personalausweis, der für Online-Ausweisfunktion freigeschaltet ist, 
  • Kartenlesegerät oder NFC-fähiges Smartphone, 
  • PIN zur Anmeldung,
  • AusweisApp2

Antragstellung nach Artikel 15 DS-GVO für eingetragene Schuldner am Amtsgericht:

  • Kopie des Personalausweises
  • Mitteilung der aktuellen Anschrift
  • Mitteilung des DR-Aktenzeichens der zugrundeliegenden Eintragung
  • Mitteilung des eintragenden Gerichtsvollziehers
     

Welche Gebühren fallen an?

- Zahlungsweise: Kreditkarte (Mastercard, Visa) oder Giropay - Rechnung in Ausnahmefällen nach gesonderter Beantragung dieser Zahlungsart

Gebühr: 4,50 EUR

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Die Geltungsdauer der Registrierung ist unbegrenzt. 
  • Eine Registrierung, die nach Freischaltung durch Sie seit 2 Jahren nicht genutzt wurde, wird automatisch gelöscht. In diesem Fall ist eine neue Registrierung erforderlich.

Bearbeitungsdauer

Der postalische Versand der Zugangsdaten erfolgt umgehend nach Registrierung.

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja in Form der Registrierung
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
 

Was sollte ich noch wissen?

Bitte beachten Sie auch die Warnhinweise der Landesjustizverwaltungen und des Bundesministeriums der Justiz zu Zahlungsaufforderungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Onlinediensten.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen liegen sämtliche Informationen zur Forderung ausschließlich bei der Stelle vor, die die Eintragung im Schuldnerverzeichnis angeordnet bzw. veranlasst hat. Welche Stelle das ist, ergibt sich aus dem Bereich „Anordnung“ der Eintragung. Bitte setzen Sie sich für weitere Informationen (Gläubiger/-in, Forderungshöhe, zugrundeliegender Vollstreckungstitel oder zugrunde liegendes Vollstreckungsersuchen usw.) direkt mit der Stelle unter Angabe des jeweiligen Aktenzeichens in Verbindung.
Das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder ist bisher nicht für die Nutzung mit mobilen Geräten, wie z.B. Tablets oder Smartphones, optimiert. In Abhängigkeit zu den Einstellungen Ihres Endgerätes kann es daher zu Fehlern bei der Anzeige von Inhalten oder zu Problemen bei der Funktionsweise der Website kommen. Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass eine Registrierung mit dem elektronischen Personalausweis ausschließlich über ein mobiles Gerät funktioniert. Zur Vermeidung von Problemen empfehlen wir Ihnen daher, das Angebot mit einem Computer zu nutzen.
 

Herausgebende Stelle

Hessisches Ministerium der Justiz

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz

Fachlich freigegeben am

02.12.2022

Zuständige Stellen

Amtsgericht Hünfeld

Anschrift Hauptstraße 24
36088 Hünfeld
Bemerkung:

Kontaktdaten und Öffnungszeiten entnehmen Sie bitte dem Internetauftritt des Amtsgerichts Hünfeld.

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